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Fallstudie Teil 2: Rechtliche Relevanz negativer Fake-Bewertungen bei Google

Die Bedeutung von Google-Bewertungen bzw. Online-Bewertungen im Allgemeinen nimmt weiter zu. Klar, zufriedene Kunden sind natürlich die beste Referenz. Und wenn Kunden das dann auch noch öffentlich äußern, hat das für ein Unternehmen eine hohe Relevanz.

 

Genau so verhält es sich mit negativen Bewertungen. Diese werden tendenziell sogar noch intensiver wahrgenommen, das liegt einfach mal in der Natur der Menschen.

 

Einen rechtlichen Unterschied macht es dabei, ob die negativen Bewertungen eine reale Grundlage haben. Dann sind negative Bewertungen im Sinne der freien Meinungsäußerung natürlich berechtigt. Werden allerdings ggf. unwahre Tatsachen behauptet oder wird ehrverletzend gepöbelt und beleidigt (Stichwort Schmähkritik), kann man rechtlich dagegen vorgehen.

 

Ist die äußernde Person bekannt, kann zunächst ein Abmahnschreiben gefertigt werden. Hier wird der Bewerter aufgefordert, sein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen und die Äußerung zu löschen. In der Folge können dann gerichtliche Schritte eingeleitet werden, falls der Bewerter dieser Aufforderung nicht nachkommt.

 

Gegebenenfalls empfiehlt sich auch die Zusammenarbeit mit einer Anwaltskanzlei, die sich auf das professionelle Vorgehen gegen rufschädigende Bewertungen spezialisiert hat. Dazu zählt die BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft in Berlin. Gern verweise ich hier auf die Seite der Kanzlei, die eine Reihe praktischer Informationen zum Thema bereithält.

 

Schlechte Google-Bewertung – rechtliche Schritte im Überlick

 

 

Wie Google selbst mit dieser Art von Bewertungen umgeht und welche konkreten Möglichkeiten jeder Betroffene selbst ergreifen kann, werden wir in weiteren Blog-Beiträgen erläutern.